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gesetzliche Kündigungsfrist

Einheitliche gesetzliche Kündigungsfrist?

Eine einheitliche gesetzliche Kündigungsfrist für jeden Vertrag (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag u.a.) gibt es nicht, nicht einmal eine gleiche gesetzliche Kündigungsfrist für beide Vertragspartner.

So sieht das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch = BGB) unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Mieter und Vermieter vor.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Geschäftsführer. Sollten Sie hier die gesuchte Kündigungsfrist nicht finden, so sollten Sie auf Kuendigungsfristen.com nachsehen, dort finden sich umfangreiche Hinweise zur gesetzlichen Kündigungsfrist.

Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Während der Arbeitnehmer - nach dem Gesetz - bei der Kündigung des Arbeitsvertrags nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einzuhalten hat (§ 622 Absatz 1 BGB), verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate zum Monatsende, § 622 Absatz 2 BGB. Dort heisst es:

"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ...."


Allerdings ist das nur die Theorie, denn in den meisten Tarifverträgen und im Arbeitsvertrag findet sich der Satz: "Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer" oder so ähnlich.

Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit


In der Probezeit kann die Kündigungsfrist verkürzt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In § 622 Absatz 3 BGB heisst es dazu:

"(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Nach manchem Tarifvertrag - der der gesetzlichen Kündigungsfrist vorgeht - ist sogar eine tägliche Kündigung möglich.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei freier Mitarbeit

Für freie Mitarbeiter - also Selbständige - gelten die kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB. Dort heisst es

"Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.    wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.    wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.    wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.    wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.    wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten."


Entscheidend ist also, wann man als freier Mitarbeiter sein Geld bekommt. In jedem Fall ist die Kündigungsfrist sehr kurz bemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts finden die gesetzliche Kündigungsfristen des § 622 BGB auch aus sozialen Erwägungen keine Anwendung auf freie Mitarbeiter. Deshalb sollte man nach langjähriger freier Mitarbeit immer prüfen, ob Scheinselbständigkeit vorliegt. Dann gelten unter Umständen die längeren Fristen nach § 622 BGB.

Gesetzliche Kündigungsfrist für Minijobber (Minijob) oder Nebenjob

Entgegen einer verbreiteten Meinung gelten für Minijob die gleichen Rechte wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten also auch für Minijobber und im Nebenjob / Aushilfsjob.

Gesetzliche Kündigungsfrist für AT-Angestellte und Leitende Angestellte

Auch für aussertarifliche Angestellte und leitende Angestellte gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB gelten also auch für Führungskräfte. Allerdings gelten die tariflichen Kündigungsfristen, die den gesetzlichen Kündigungsfristen vorgehen, nur dann für AT-Angestellte und Leitende Angestellte, wenn das im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Dienstvertrag von Geschäftsführer und Vorstand

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer richtet sich eigentlich dem Wortlaut des Gesetzes zufolge nach § 621 BGB, da der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag ist. Allerdings wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen des § 622 BGB auch auf den Geschäftsführervertrag an. Die von der Kündigung zu trennende Abberufung des Geschäftsführers ist allerdings jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Der Aufsichtsrat kann nach § 84 Absatz 3 Satz 1 AktG die Bestellung zum Vorstandsmitglied sowie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob eine Kündigung des Dienstvertrages entbehrlich ist, wenn die Beendigung des Dienstvertrag an die Bestellung gebunden ist (sog. Gleichlaufklausel), ist umstritten. Auch beim Vorstandsvertrag wird die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB auf den Dienstvertrag anzuwenden sind.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Mietrecht für Vermieter und Mieter

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Mietrecht ist in § 573c BGB geregelt. Danach gilft folgendes:

a) Ordentliche Kündigung der Mietwohnung durch den Mieter

Für Mieter, deren Mietvertrag nach dem 01.09.2001 (Mietrechtsreform) geschlossen wurde, gilt - unabhängig von der Mietdauer - eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten für die Mietwohnung.

Auch Mieter mit Altverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und nach deren Mietvertrag die Kündigungsfrist sich je nach Mietdauer verlängert, können jetzt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Bedingung: Es muss sich um einen Standardmietvertrag (Formularmietvertrag) handeln und nicht um einen individuell ausgehandelten Mietvertrag.

Bei Zeitmietverträgen endet das Mietverhältnis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.

Achtung: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (Fax, SMS und Mail reichen nicht!) und - spätestens - am dritten Werktag (das sind die Tage von Montag bis Samstag) beim Vermieter eingegangen sein. .

c) Kündigungfristen für den Vermieter

Für Mieter und Vermieter gelten unterschiedliche gesetzliche Kündigungsfristen.

So beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate (§ 573 c BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich je nach Mietvertragsdauer, d.h. nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die längste gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt also neun Monate.

Befristete Mietverträge (Zeitmietvertrag) können nur ausserordentlich - aus wichtigem Grund - gekündigt werden, ansonsten enden sie mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurden.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Autor von "Kündigung - was tun?"
Experte auf Kuendigung.de
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